Transparenzregister – Meldepflicht gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

Mit einem Schreiben vom 18. September 2023 an die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe weist das BMF nochmals auf die geltenden gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG) hin. Insbesondere erinnert das Ministerium an die Notwendigkeit der Eintragung von Rechtseinheiten im Transparenzregister.

Transparenzpflichtig sind sämtliche juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 GwG). Dies gilt auch für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften, soweit sie in das Handels- oder Partnerschaftsregister oder in das ab 1. Januar 2024 neu eingerichtete Gesellschaftsregister eingetragen sind. Betroffene Rechtseinheiten müssen jeweils ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen.

Das BMF weist des Weiteren auch nochmals auf die geltenden gesetzlichen Eintragungsfristen hin. Für die AG, SE und KGaG galt der 31. März 2022, für die GmbH und somit auch die UG (haftungsbeschränkt) sowie Genossenschaften der 30. Juni 2022 und in allen anderen Fällen der 31. Dezember 2022 als Eintragungsfrist. Für die in das Gesellschaftsregister eingetragenen Personengesellschaften besteht die Eintragungspflicht selbstverständlich erst mit der Einrichtung dieses Registers am 1. Januar 2024.

Falls die Eintragung in das Transparenzregister versäumt wurde, kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 € verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekanntmachen. Betreffende Rechtseinheiten können dies jedoch teilweise noch vermeiden, wenn die unterlassene Eintragung rechtzeitig nachgeholt wird.

Die Steuerberater­kammer rät allen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften, umgehend zu prüfen, ob aufgrund der gewählten Rechtsform eine Transparenzpflicht besteht oder zukünftig bestehen wird. Eventuell unterlassene Eintragungen sollten unverzüglich nachgeholt werden.

Sollte eine Eintragung in das am 1. Januar 2024 startende Gesellschaftsregister vorgesehen sein, sollte parallel zu dieser Eintragung auch die Eintragung in das Transparenzregister veranlasst werden.

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 6. Oktober 2023.